Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen – Arbeitskräfteüberlassung 2020

Ergebnis der Lohnverhandlungen vom 13. Dezember 2019 des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen zwischen der
Gewerkschaft PRO-GE und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in EURO

Kollektvvertragslöhne (Mindeststundenlöhne) (gültig ab 1.1.2020)

BG F Techniker

€ 19,00

BG E Qualifizierter Facharbeiter

€ 15,43

BG D Facharbeiter

€ 13,41

BG C Qualifizierte Arbeitnehmer

€ 11,97

BG B Angelernte Arbeitnehmer

€ 10,65

BG A Ungelernte Arbeitnehmer
(im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)

€ 10,39

Dies entspricht einer Erhöhung von 2,40 % (BG A zzgl. € 0,10).
Der neue KV-Mindestmonatslohn beträgt somit 1.739,29 Euro.
Hinsichtlich der Erhöhung der Zulagen und Zuschläge wird auf den Kollektivvertrag für das Metallgewerbe verwiesen (vgl. Abschnitt VII Z 2).

2. Der Anhang "Aufrechterhaltung der Überzahlung" bleibt unverändert.

3. In Abschnitt VI. werden folgende Punkte 5a und 8a eingefügt:

"5a. Sofern im Modell flexibler Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb für den gesamten Einarbeitungszeitraum sowohl das Ausmaß als auch die Verteilung der Einarbeitungszeit auf die einzelnen Tage oder Wochen und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein festgelegt sind, können bis zu 80 Stunden (inklusive Zeitzuschläge) in den folgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden."
"8a. Wird flexible Arbeitszeit im Sinnes des Punktes 5a in Kombination mit Zeitausgleich für Überstunden angewendet, so können insgesamt bis zu 120 Stunden (Überstunden-­ Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) in den folgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden."

4. Abschnitt VI. Punkt 6. lautet neu wie folgt:

"6. Für den Verbrauch der Zeitguthaben gilt: Der Arbeitgeber kann einseitig und ohne Vorankündigungsfrist den Verbrauch von 50 % des jeweiligen Zeitguthabens anordnen. Der Verbrauch kann auch während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten), jedoch nur in ganzen Tagen (ausgenommen Reste) angeordnet werden; der Verbrauch während der Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung kann nicht angeordnet werden.
Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 2 Wochen den Verbrauch von 50 % einseitig festlegen."

5. Fortsetzung der Arbeitsgruppe Arbeitszeit:

Die Arbeitsgruppe Arbeitszeit wird mit dem Ziel fortgesetzt, eine praktikable Methode zur Sicherstellung des gleichmäßigen Verbrauchs der Zeitguthaben im Verhältnis 50/50 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abschnitt VI Pkt. 6.) zu finden.

4. Geltungstermin:

Geltungsbeginn ist der 1.1.2020

 

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