Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen - Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung, Information und Consulting

Laufzeit: 12 Monate
Geltungsbeginn: 01.01.2020

Ab 1.1.2020 kommt es zu einer Trennung des bisherigen "Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk in der Dienstleistung in Information und Consulting" in zwei separate Kollektivverträge mit Geltung jeweils für die Mitgliedsbetriebe der Bundessparte Gewerbe und Handwerk bzw. der Bundessparte Information und Consulting.
Es wird ab 1.1.2020 der neue "Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung" nur mehr für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gelten.

Gehaltsrechtlicher Teil

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2020:
In der Verwendungsgruppe I wird das monatliche Mindestgrundgehalt im 1. und im 2. Verwendungsgruppenjahr und nach 2 Verwendungsgruppenjahren auf € 1.500 erhöht.
Die restlichen Gehaltstufen in der Verwendungsgruppe I sowie alle anderen Verwendungsgruppen und Meistergruppen werden linear um 2,37 % erhöht.
2. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen ab 1.1.2020 um 2,37 %.
3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV um 2,37%. Die Höhe beträgt dann € 2,00.
4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:
Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,50
Taggeld gem. § 10 2.c: € 17,90,
Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 17,90
Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,00

Rahmenrechtlicher Teil

5. Rahmenrechtliche Änderungen:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt folgendes:
Wird am 24. und 31.12. aus Betriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 %, für jede zwischen 17 Uhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %. 
Im § 6 Abs. 2 Ziffer f wird der Zuschlag von 10 % auf 15 % erhöht. 
§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird ergänzt um den Satz:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).
§ 17 Abs.(8) wird ergänzt um den Satz:
Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).
6. Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß §1 und §2 KV.

Rechtliche Information

Kontakt

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