Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen - Arbeitskräfteüberlassung

Ergebnis der Lohnverhandlungen vom 17. Dezember 2018 des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft PRO-GE und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister.

  • Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 3,07 %
  • Überzahlung des Grundlohnes bleibt aufrecht
  • Anrechnung von Bildungskarenzen für dienstzeitabhängige Ansprüche

Geltungsbeginn: 01.01.2019

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne Euro
Kollektiwertragslöhne (Mindeststundenlöhne) gültig ab 1.1.2019:

BG F Techniker € 18,55
BG E Qualifizierter Facharbeiter € 15,07
BG D Facharbeiter € 13,10
BG C Qualifizierte Arbeitnehmer € 11,69
BG B Angelernte Arbeitnehmer € 10,40
BG A Ungelernte Arbeitnehmer
(im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)
€ 10,05


Dies entspricht einer Erhöhung von 2,90 % (BG A zzgl. € 0,10).
Der neue KV-Mindestmonatslohn beträgt somit 1.682,37 Euro.
Hinsichtlich der Erhöhung der Zulagen und Zuschläge wird auf den Kollektiwertrag für das Metallgewerbe verwiesen (vgl. Abschnitt VII Z 2).

2, Der Anhang "Aufrechterhaltung der Überzahlung" bleibt unverändert.

3. Abschnitt V. Pkt 3. lautet Neu wie folgt:
3. Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter-Karenzgesetzes und Bildungskarenzen im Sinne des§ 11 AVRAG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung (im Sinne des ArbAbfG in der derzeit geltenden Fassung bzw. BUAG) zur Gänze angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAbfG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch).
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter-Karenzgesetzes im Ausmaß von bis zu 26 Monaten und Bildungskarenzen im Sinne des § 11 AVRAG im Ausmaß von bis zu 12 Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Bildungskarenz zumindest sechs Monate aufrecht ist, auf diese Frist anzurechnen sind.

4. Einsetzung von Arbeitsgruppen
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, die Regelungen zu Abschnitt VI Arbeitszeit Punkte 5 - 8. sowie zu rahmenrechtlichen Verbesserungen im Zusammenhang mit der Novelle zum AZG/ ARG einer gemeinsamen Überprüfung im ersten Quartal 2019 zu unterziehen.
Weiter wird eine Zusammenkunft zur Erarbeitung einer möglichen Klarstellung zum Begriff "Zweckausbildung" in Abschnitt IX. vereinbart

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