§ 22d. (1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweils 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage.
Ob dem eingebrachten parlamentarischen Antrag eine Gesetzwerdung folgt, die Erhöhung der Beiträge zum SWF (derzeit 0,35%) ab dem 2. Quartal 2019 (auf 0,5%) und ab dem 2. Quartal 2021 (auf 0,8%) entfallen zu lassen, bleibt abzuwarten.