Einbeziehung der Spenglerbetriebe ins BUAG

Die Einbeziehung erfolgt wie folgt:

Für überlassene Arbeitnehmer:innen: Einbeziehung in den „Sachbereich Urlaub“ ab 1. August 2024

  • Sachbereich des Überbrückungsgeldes: Ab 1. Jänner 2025.
  • Sachbereich der Abfertigungsregelung: Ab 1. Jänner 2026.
  • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG): Ab 1. November 2024 (Beginn der Winterperiode)

 

Der Verwaltungsgerichthof hat am 29. August 2023 bestätigt, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt, da es sich dabei um Dachdeckertätigkeiten handelt.

Parallel dazu wurde in weiteren Verfahren festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen), welche üblicherweise (auch) von Spenglerbetrieben ausgeübt werden, dem Geltungsbereich des BUAGs, nämlich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 lit. e BUAG, unterliegt.

Somit fallen weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Bestimmungen des BUAG, wenn die mit der Ausführung betrauten Arbeitnehmer:innen überwiegend diese Tätigkeiten verrichten bzw. für diese Tätigkeit aufgenommen wurden.

Aus Gründen der systematischen Vereinheitlichung und aufgrund der Tatsache, dass das Feststellen des Überwiegens über mehrere Jahre hinweg für die Unternehmen und die BUAK mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden wäre, wurden durch Anpassung des Anwendungsbereichs des BUAG Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (BGBl I 120/2024).

Rechtliche Information

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