Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 eine Novellierung des BSchEG (§§ 1 Abs. 5, 2a und 12 Abs. 4 letzter Satz) beschlossen. Danach fallen überlassene Arbeitskräfte immer dann in den Geltungsbereich des BSchEG, wenn die Mitarbeiter:innen des Betriebes, in den sie überlassen werden, den Bestimmungen des BSchEG unterliegt.
Die bisher geltende Regelung, die nicht darauf abstellte, ob die Stammbelegschaft des Beschäftigerbetriebes dem BSchEG unterliegt, wurde vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig angesehen. Durch die Aufhebung der genannten Bestimmungen mit 30.11.2024 wären alle überlassenen Arbeitskräfte nicht mehr von der Geltung des BSchEG umfasst, gleichgültig in welche Betriebe die Überlassung erfolgt.
Was ist neu?
Durch die Neuregelung soll nunmehr sichergestellt werden, dass überlassene Arbeitskräfte immer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn die Mitarbeiter:innen des Betriebes, in den sie überlassen werden, den Bestimmungen des BSchEG unterliegt.
Die Regelung tritt mit 01.11.2024 in Kraft und sieht vor, dass die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe im Rahmen der monatlichen Meldungseingabe zur Nachweisführung hinsichtlich des Beschäftigerbetriebes die jeweiligen Überlassungsmitteilung(en) gem.§ 12 Abs. 1 Z1-9 AÜG an die BUAK übermitteln.
Zu diesem Zweck wird von der BUAK zur einfachen administrativen Handhabung ab 01.11.2024 in der Meldungseingabe pro Arbeitnehmer:in ein Uploadbereich für die Überlassungsmitteilungen zur Verfügung gestellt.
Die Vergütung von Schlechtwetterentschädigung ist nur möglich, wenn in diesem Zeitraum eine Überlassung an BSchEG Beschäftiger:innen erfolgt ist, was programmtechnisch überprüft wird.