Die Mindestgehälter der Verwendungsgruppe I und II steigen um 3,1 %, der Verwendungsgruppe III und IV um 2,9 %, der Verwendungsgruppe V um 2,85 % und der Verwendungsgruppe VI um 2,7 %. Die Meistergruppen I und II steigen um 2,9 %, die Meistergruppe III um 2,85%. Die Lehrlingsein Gehaltsrechtlicher Teil
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter in der
Verwendungsgruppe I ............ um 3,10 %,
Verwendungsgruppe II ........... um 3,10 %,
Verwendungsgruppe III .......... um 2,90 %,
Verwendungsgruppe IV .......... um 2,90 %,
Verwendungsgruppe V .......... um 2,85 %,
Verwendungsgruppe VI .......... um 2,70 %,
Verwendungsgruppe M I ........ um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M II o.F. um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M II m.F. um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M III ...... um 2,85 %,
2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,10%.
3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 RKV um 3,00 %.
4. Aufwandsentschädigungen:
Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,92
Taggeld gem. § 10 2.c: € 18,90
Taggeld gem. § 10 2.c: Bauhilfsgewerbe € 18,52
Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 18,90
Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,67
Rahmenrechtliche Änderungen:
In § 2 Abs 2 a wird die Definition des Volontärs geändert und lautet wie folgt:
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß §1 und §2 RKV.
Geltungsbeginn: 1.1.2022
kommen steigen um 3,1 %. Geltungsbeginn ist de 1.1.2022.