Branchenlösung bei Kündigungsfristen

AÜG-Änderung
Mit dieser Änderung wird es den Branchensozialpartnern ermöglicht, auch nach Inkrafttreten der Angleichung der Kündigungsregelungen (§ 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, tritt am 1.10.2021 in Kraft) branchenspezifische Kündigungsregelungen festzulegen.

Änderung des KV AKÜ 2021
Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde von den Branchensozialpartnern eine Einigung für eine Änderung des KV AKÜ 2021 erzielt. Diese wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, somit am 1. Oktober 2021, in Kraft treten und beinhaltet folgende Eckpunkte:

Neue Kündigungsregelung ab 1.10.2021
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis 12 Monate: 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)

  • von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate: 4 Wochen
  • von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre: 6 Wochen
  • von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre: 2 Monate
  • von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre: 3 Monate
  • von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre: 4 Monate
  • danach: 5 Monate

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.
 
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 24 Monate: 2 Wochen, danach 4 Wochen.
 
Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche.
 
Bei der Berechnung von Kündigungsfrist/-termin sind Vordienstzeiten, die beim selben Unternehmen, bei Unternehmen innerhalb einer Unternehmergruppe oder innerhalb eines Konzernunternehmens zurückgelegt werden, zusammenzurechnen, sofern der Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Arbeitnehmer müssen derartige Vordienstzeiten rechtzeitig bekanntgeben und durch entsprechende Nachweise belegen.

Referenzlöhne bereits ab Einsatzbeginn beim Beschäftigen.
Weiters wurde vereinbart, dass die erhöhten Überlassungslöhne für ZeitarbeitnehmerInnen, die in bestimmten Industriebereichen eingesetzt werden, bereits ab dem ersten Tag gelten und nicht erst nach der Probezeit. Die Erhöhung der Überlassungslöhne (Referenzlöhne) gilt daher künftig nur mir in jenen

Fällen nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1. – 10.) überlassen wird und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

Gemeinsame Aufklärungskampagne mit PRO-GE
Schließlich haben sich die Branchensozialpartner auf den Start einer gemeinsame Aufklärungskampagne geeinigt, in deren Rahmen die Öffentlichkeit über die Bedingungen von Arbeitskräfteüberlassung in Österreich informiert werden soll, um so das Branchenimage zu verbessern.

Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen auf 1. Oktober 2021.
Weiters wurde am 17.6.2021 im Nationalrat das Bundesgesetz zur Verschiebung der geplanten Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten auf 1. Oktober 2021 beschlossen. Die Bestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, werden demnach erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten und sind dann auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

 

Rechtliche Information

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